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   OVG Sachsen, 26.11.2012 - NC 2 B 266/11   

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https://dejure.org/2012,37437
OVG Sachsen, 26.11.2012 - NC 2 B 266/11 (https://dejure.org/2012,37437)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 26.11.2012 - NC 2 B 266/11 (https://dejure.org/2012,37437)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 26. November 2012 - NC 2 B 266/11 (https://dejure.org/2012,37437)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 146 Abs. 4; KapVO § 19
    Zahnmedizin Dresden, Sommersemester, Behandlungseinheiten Parondontologie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Sachsen, 05.09.2011 - NC 2 B 300/10
    Auszug aus OVG Sachsen, 26.11.2012 - NC 2 B 266/11
    Wegen der Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 5. September 2011 - NC 2 B 300/10 - (juris, Rn. 14 ff.) verwiesen.

    Der 9 Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 5. September 2011 (a. a. O.) ausgeführt:.

    Es wird auch insoweit vollumfänglich auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 5. September 2011 (a. a. O., Rn. 9 ff.) verwiesen.

    In den davor liegenden Semestern liegt eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Lehre dagegen nicht vor (vgl. Senatsbeschlüsse v. 2. September 2010 - NC 2 B 58/09 - und v. 5. September 2011 - NC 2 B 300/10 - a. a. O.).

    Zum Vergleich wird auf die Schwundberechnung im Beschluss des Senates vom 5. September 2011 (a. a. O. Rn. 24) verwiesen, bei der sich - ebenfalls ausgehend von 36 Behandlungseinheiten - je nach Berücksichtigung der beurlaubten Studenten - entweder 61 oder 64 Studienplätze ergeben.

  • OVG Sachsen, 02.09.2010 - NC 2 B 58/09

    Annahme klinischer Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungskunde und

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.11.2012 - NC 2 B 266/11
    Für die Behandlungseinheiten der Kieferorthopädie, der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie der Parodontologie ist nach der der Berechnung zugrunde liegenden Marburger Analyse I ein Ausstattungsgrenzwert nicht festgesetzt worden, weil diese Behandlungseinheiten für die Ausbildung von Studenten vernachlässigt werden können (vgl. Senatsbeschl. v. 2. September 2010 - NC 2 B 58/09 -, juris).

    In den davor liegenden Semestern liegt eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Lehre dagegen nicht vor (vgl. Senatsbeschlüsse v. 2. September 2010 - NC 2 B 58/09 - und v. 5. September 2011 - NC 2 B 300/10 - a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 13.07.2005 - NC 2 E 86/05
    Auszug aus OVG Sachsen, 26.11.2012 - NC 2 B 266/11
    18 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Juli 2005, NVwZ-RR 2006, 219).
  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 92.82

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin - Unzureichende Aufklärung der personellen

    Auszug aus OVG Sachsen, 26.11.2012 - NC 2 B 266/11
    Diese Vorschrift ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 1984 - 7 C 92.82 -, juris).
  • VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 5-IV-13

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf

    Mit seiner am 1. Februar 2013 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2012 (NC 2 B 266/11), mit dem ein Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin in der Beschwerdeinstanz abgelehnt wurde, sowie gegen einen Beschluss vom 19. Dezember 2012 (NC 2 B 380/12), mit dem eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 26. November 2012 zurückgewiesen wurde.

    Mit Beschluss vom 26. November 2012 (NC 2 B 266/11) lehnte das Oberverwaltungsgericht unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2011 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, wies die TU jedoch an, den Beschwerdeführer noch bis zum Ablauf des Wintersemesters 2012/2013 das Weiterstudium zu ermöglichen.

  • OVG Sachsen, 08.07.2013 - 2 B 333/13

    Widerruf, vorläufige Zulassung, Exmatrikulation

    Eine einstweilige Anordnung sei stets mit dem Risiko der späteren Abänderung oder Aufhebung im Hauptsache- oder Beschwerdeverfahren verbunden, wie es sich vorliegend durch den unanfechtbaren Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2012 - NC 2 B 266/11 - realisiert habe.

    Für die Zuweisung eines im Wintersemester 2012/2013 frei gewordenen Studienplatzes durch die Antragsgegnerin innerhalb des Widerrufsverfahrens habe angesichts der Beschlüsse des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2012 (a. a. O.) und vom 19. Dezember 2012 - NC 2 B 380/12 - kein Anlass bestanden.

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